Ausgabe 4
Gültig ab 14.04.2017
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Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
NIEDERHAUSSCHÜTZEN HÜRNHEIM e.V.
und hat seinen Sitz in
86739 Hürnheim
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayrischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen werden.
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Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen, und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur werden wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich oder mündlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die aktiven Mitglieder.
Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.
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Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt: Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche oder mündlich Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu
- b) durch Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beitrage werden nicht zurück gewährt.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltung des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Vereinsausschuss erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
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Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Kalenderjahr zu bezahlen.
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Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.Das Schützenmeisteramt
2.Der Vorstand gemäß § 26 BGB
3.Der Vereinsausschuss
4.Die Mitgliederversammlung
Zu 1.
Das Schützenmeisteramt besteht aus den
zwei ersten Schützenmeistern
stellvertretender Schützenmeister
Kassierer
Schriftführer
Sportleiter und deren Stellvertreter
Jugendwart und dessen Stellvertreter
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl
im Amt.
Die lt. Wahl vom 14.02.1997 gewählten Organe des Vereins entsprechen voll dieser Satzung und sind noch für ein weiteres Jahr gewählt.
Im Innenverhältnis gilt: In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit haben die drei Schützenmeister jeweils 2 Stimmen. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2.
Die drei Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat eine Einzelvertretungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis des 3.Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt für den Fall der Verhinderung der beiden ersten Schützenmeister.
Zu 3.
Der Ausschuss besteht mindestens aus dem Schützenmeisteramt und 2 Beisitzern. Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf drei. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes für die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Zu 4.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird von den beiden ersten Schützenmeistern durch öffentliche Bekanntgabe im jeweiligen Vereinslokal (zur Zeit Feuerwehrhaus Hürnheim), unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) der beiden ersten Schützenmeister über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) des Protokolls der letztjährigen Generalversammlung durch den Schriftführer/in
c) des Kassierers über die Jahresabrechnun
d) der Rechnungsprüfer
e) des Sportleiters
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und
des Ausschusses. Wahl des Rechnungsprüfers.
4. Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei den beiden ersten Schützenmeistern eingereicht wurden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes über ein Ausschussmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren.
Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitlieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
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Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 14.04.2017.